Ferienwohnungen legal per Gesetz in Wohngebiete - endlich Rechtssicherheit im Baurecht


Legalisierung von Ferienwohnung - letzte Unsicherheit wird behoben

Bisher bestand, aufgrund verschiedener Urteile zum Beispiel des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Rechtsunsicherheit in der Frage, ob Ferienwohnungen inbesondere in allgemeine Wohngebiete zulässig sind.



Die Nutzungsarten des Beherbergungs- bzw. Gewerbebetriebes kannte die Baunutzungsverordnung schon immer, sodass die Ferienwohnung nicht als eigene oder neue Nutzungsart in das Gesetz aufgenommen, sondern in die dort bereits bestehenden Nutzungsarten eingeordnet wird. Diese Ansicht war in der Vergangenheit in der Literatur und – teilweise – in der Rechtsprechung bereits vertreten worden. Nur von verschiedene Gerichte mal zugunsten Ferienwohnungsanbieter ausgelegt worden und mal zu Lasten.


Das Bundeskabinett hat in seiner 127. Sitzung am 30. November 2016 eine Novelle des öffentlichen Baurechts beschlossen, wonach neue Spielräume für den Wohnungsbau geschaffen werden sollen. Insoweit wird voraussichtlich ein § 13 a in die Baunutzungsverordnung aufgenommen werden, wonach Räume oder Gebäude, die als Ferienwohnung genutzt werden, nunmehr als Gewerbebetriebe bzw. als Betriebe des Beherbergungsgewerbes anzusehen sind.

Mit dem neuen § 13 Buchst. a BauNVO bestünde erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur rechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen außerhalb von Sondergebieten, was diese Rechtsunsicherheit beseitigen soll. Die mit der Planungshoheit versehenen Städte und Gemeinden hätten damit eine rechtlich gesicherte Grundlage, zukünftig Ferienwohnungen in Wohngebieten zu regeln. Das Gesetz soll voraussichtlich im Mai 2017 beschlossen werden.

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