Darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten? Urbanbnb antwortet

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf die Kurzzeitvermietung nicht verbieten. BGH stärkt Rechte der Eigentümer. Claudia Urban von urbanbnb erklärt die Antwort.




WEG-Recht: Kurzzeitvermietung verbieten?

Wohnungseigentümer können einem ihrer Miteigentümer nicht per Mehrheitsbeschluss verbieten, seine Wohnung kurzfristig zu vermieten. Neue Gastgeber fragen bei urbanbnb, ob sie als Eigentümerinnen überhaupt eine solche möblierte Kurzzeitvermietung machen dürfen oder ob die WEG das untersagen kann.

Claudia Urban, Gründerin von urbanbnb klärt auf:

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erst im April 2019 erneut deutlich gemacht, das ein Wohnungseigentümer zulässig kurzzeitige Vermietung machen kann. Auch wenn sogar die WEG einen Beschluss gefasst hat mit der Mehrheit der Eigentümerin, das zu verbieten."

Wieso ist ein Beschluss einer WEG rechtswidrig in diesem Fall?

"In Teilungserklärungen finden sich fast immer keine Verbote. Eine kurzzeitige Vermietung ist daher zulässig, da dies auch zu Wohnzwecke geschieht, damit ist das als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen", so Claudia Urban weiter. "Der BGH hat schon in mehrere Urteile die zulässige Wohnnutzung auch ausdrücklich auf die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste erlaubt."

Aber die WEG kann doch mit qualifizierter Mehrheit durch die Öffnungsklausel in Teilungserklärung solche Vermietungen untersagen?

"Nein, das geht nicht. Denn zum Schutz der Minderheit einer WEG sind bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Man spricht hier von mehrheitsfesten Rechten", erklärt Claudia Urban von urbanbnb. "Dazu gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums. Eine Regelung der Teilungserklärung kann nur mit Stimmen sämtlicher Eigentümer, somit nicht gegen den Willen des betroffenen Eigentümers, geändert werden."

Was kann man als Eigentümer tun, um aber den Frieden im Haus zu bewahren, statt herumzustreiten? Was empfiehlt urbanbnb?

"Wir von urbanbnb sind sehr stark in der Belegung mit Monatsgäste, die zwischen 1 und 6 Monate bleiben. Damit kommt es nicht zu den üblichen Belästigung wie Lärm durch Einzug und Auszug, Verstösse gegen Hausordnung etc., was gerade bei den 1 bis 3 Nächtebuchungen bei typische Ferienportale wie Booking, Airbnb etc. immer wieder auftreten kann. Denn unsere Firmengäste buchen meistens 1,2 Monate zuerst und verlängern dann. Die haben fast immer einen geschäftlichen Hintergrund, warum sie ein Objekt auf Zeit buchen bei uns. Die möchten genau wie jeder andere ihre Ruhe, sind tagsüber am Arbeiten und oftmals am Wochenende fahren die nach Hause. Damit zeigt man den anderen Eigentümer auch das Verständnis, das man an einem guten Miteinander interessiert ist.
Solche Monatsgäste stören nicht, im Gegenteil, die sind oftmals eine Bereicherung im Haus", sagt Claudia Urban.

Zum Nachlesen Urteil BGH (BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18) Link mit Infos vom Bundesgerichtshof:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=94587&linked=pm

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