Einreise Deutschland - Urlaubs­gepäck: Die wichtigsten Regeln rund um den Zoll - auch für BnB Gäste wichtig

Was ist zu beachten bei der Einreise nach Deutschland beim Zoll?
Auch für unsere BnB-Gäste, die bei uns Gästezimmer oder Ferienwohnungen in Stuttgart, Berlin etc. buchen - es gibt ein paar Regel, die man beachten muss:

Stiftung Warentest klärt auf:




Die wichtigsten Infos in Kürze

Zoll­gebühren. Mitbringsel aus EU-Mitglieds­ländern müssen Sie nicht verzollen. Für Genuss­mittel gibt es aber Mengen­grenzen
Ausnahme: Für Einreisen aus Zoll­sonder­gebieten wie Kanaren, Helgo­land und Gibraltar gelten Rege­lungen wie für Nicht-EU-Länder. Für Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern gibt es Frei­grenzen. Sind Ihre Souvenirs mehr wert, müssen Sie sie beim Zoll anmelden und Gebühren zahlen. Details finden Sie unter zoll.de. 
Verboten. Viele Souvenirs unterliegen dem Washingtoner Arten­schutz­abkommen und sind in Deutsch­land verboten.

Ob Hand­tasche, Koralle oder Alkohol – auf viele Mitbringsel aus dem Urlaub fallen bei der Rück­kehr Zoll­abgaben an, andere sind ganz verboten. Hier lesen Sie, welche Regeln gelten und in welche Zoll­fa

Geschützte Steinkorallen im Gepäck

Flughafen Berlin-Tegel: Christian Böhm und seine Kollegen vom Zoll kontrollieren stich­proben­artig Reisende beim Verlassen der Ankunfts­halle. „Viele Urlauber sind von den schönen, kuriosen oder güns­tigen Souvenirs fasziniert und wissen nicht, dass sie längst nicht alles einfach mitbringen dürfen“, sagt Böhm. Häufig müssen sie dann auf teure Mitbringsel Zoll zahlen oder manche ganz abgeben, weil sie in Deutsch­land verboten sind. Neuester Trend unter den Souvenirs: Korallen. Böhm: „Wir finden sehr häufig Bruch­stücke arten­geschützter Steinkorallen. Die Deutschen sammeln sie massenhaft und sind entsetzt, dass sie sie nicht behalten dürfen.“ Denn sie fallen unter das Washingtoner Arten­schutz­abkommen und dürfen gar nicht einge­führt werden. Wer bei der Ankunft trotz melde­pflichtiger oder verbotener Waren im Koffer durch den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren geht, kann sich Ärger einhandeln. Die Zöllner dürfen jeden kontrollieren, unabhängig vom Abflug­ort.

Kein Zoll inner­halb der EU

Mitbringsel aus einem EU-Mitglieds­staat müssen Reisende nicht verzollen. Für einige Genuss­mittel wie Tabakwaren oder Kaffee gelten aber Mengen­beschränkungen, die je nach Land unterschiedlich sein können. Bei der Einreise in die EU muss der Urlauber im ersten EU-Land verzollen. Reist jemand also per Bahn von Russ­land über Polen nach Deutsch­land, muss er in Polen zoll­pflichtige Waren anmelden, falls er welche mit sich führt.

EU-Einreise: Bis zu 430 Euro ist in Ordnung

Hat jemand außer­halb der Europäischen Union Urlaub gemacht und dort Mitbringsel einge­kauft, gelten Frei­grenzen, deren Höhe vom gewählten Verkehrs­mittel abhängt.
  • Flug- und Seereisende dürfen Mitbringsel im Wert von bis zu 430 Euro mitbringen. Sind die Souvenirs mehr wert, müssen sie sie am Flughafen direkt beim Zoll anmelden.
  • Bei Bahn- und Auto­fahrern dürfen die Waren pro Person höchs­tens 300 Euro wert sein.
  • Kinder unter 15 Jahren dürfen Souvenirs im Wert von maximal 175 Euro mitbringen – unabhängig vom Verkehrs­mittel.
Wer die Frei­grenzen über­schreitet, muss Einfuhr­abgaben entrichten. Bei einem Waren­wert bis 700 Euro erheben die Zöllner eine pauschale Gebühr in Höhe von 17,5 Prozent. Sind die Souvenirs teurer, berechnen sie die Abgaben – Zoll, Einfuhr­umsatz­steuer und Verbrauchs­steuern – einzeln. Mengen- und Wert­grenzen gelten nur für das persönliche Gepäck. Dazu zählen auch Koffer, die mit dem gleichen Beför­derungs­mittel voraus- oder nachgesandt werden.

Mengen für den Eigen­gebrauch

Auch bei der Rück­kehr aus einem Nicht-EU-Land gelten für Genuss­mittel wie Alkohol und Tabakwaren spezielle Mengen­grenzen, bekannt aus Duty-Free-Läden an Flughäfen. Erlaubt sind – etwa bei Arzneimittel oder auch gefälschter Markenware – Mengen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für Geschenke. Achtung: Die Frei­grenzen mehrerer Personen werden nicht addiert. Auch dann nicht, wenn der Urlauber mit Familien­angehörigen oder Freunden reist.

Hat ein Urlauber zum Beispiel in den USA für mehr als 430 Euro Waren­wert geshoppt, muss er das beim Zoll anmelden und am Flughafen durch den roten Ausgang der Ankunfts­halle gehen. Dort warten die Zoll­beamten. Die Rechnung dient als Beleg der Kauf­summe, ansonsten wird der Wert geschätzt. Wer Ware bis 700 Euro Wert nicht anmeldet, begeht eine Steuer­ordnungs­widrigkeit. Dann verdoppeln die Zöllner die pauschale Abgabe als sofortige Strafe. Sind die Mitbringsel noch teurer, also mehr als 700 Euro wert, hört für Christian Böhm der Spaß auf: „Ein Macbook aus den USA kostet so viel, dass man hier mehr als 130 Euro Zoll­abgaben zahlen muss. Wer das versäumt, begeht Steuer­hinterziehung. Das ist eine Straftat.“ Der Beamte beschlag­nahmt die Ware und leitet ein Verfahren ein.


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