WLAN im Ferienwohnungen – Störerhaftung wurde endgültig gekippt
Die neue Gesetzesänderung schützen WLAN-Betreiber vor teuren Abmahnungen.
Ob
Sie ein möbliertes Gästezimmer, eine Ferienwohnung oder ein
Buseinessappartement auf Zeit anbieten, dann haben Sie sicher auch WLAN
im Angebot für Ihre Gäste. Denn der Zugang zum Internet über ein
schnelles WLAN ist heute schon Standard. Doch hier lauern Gefahren. Und
wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Dürfen Sie in Ihrem "möblierten Wohnraum auf Zeit" so ohne weiteres WLAN-Zugang anbieten? Und wer haftet bei illegalen Herunterladen von Musik oder Filmen?
Dieses
Thema der WLAN-Nutzung durch Gäste wurde jahrelang diskutiert. Und
bisher mussten Gastgeber/ Vermieter von möbliertes Objekten teure
Abmahnungen fürchten, wenn sie ihren Gästen einen WLAN-Zugang zur
Verfügung stellten. Doch damit ist es nun Schluss.
Grundsätzlich
drohen Vermieter von Ferienwohnungen, die WLAN ihren Gästen anbieten,
keine Abmahnungen mehr für fremde Rechtsverstöße bereits
am 13.10.2017 trat das „Dritte Gesetz zur Änderung des
Telemediengesetzes“ in Kraft. In dieser neuen Gesetzesänderung hat der
Gesetzgeber die Störerhaftung für WLAN-Betreiber rechtssicher
abgeschafft. So haftet die Person, die das WLAN anbietet, nicht für
dessen Nutzung, sondern derjenige, der den Zugang zum Internet
tatsächlich selbst benutzt.
Und Stand 01.04.2021, hat der
Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Filesharing eine Entscheidung
getroffen: Ein Inhaber eines Internetanschlusses hat gegenüber seinen
volljährigen Gästen keine Belehrungspflichten. Außer, er hat Kenntnis
von der rechtswidrigen Nutzung seines Internetanschlusses gehabt. Somit
kann der Rechteinhaber vom Anschlussinhaber auch keine Ansprüche
einfordern.
Lesen Sie mehr dazu:
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/internet-telefon/bgh-urteil-zu-filesharing-anschlussinhaber-haftet-nicht-fuer-volljaehrige-gaeste
Für
Sie als Vermieter einer Ferienunterkunft heißt das, Sie können Ihren
Ferien oder Businessgästen sorglos ein WLAN-Zugang anbieten, ohne sich
vor teuren Abmahnungen fürchten zu müssen. Laden Ihre Gäste illegal
Filme oder Musik herunter, haften nicht Sie als WLAN-Betreiber dafür,
sondern nur Ihre Gäste.
Doch aufgepasst:
Sie haben dennoch eine
gewisse Verantwortung, wenn Sie WLAN Ihren Gästen zu Verfügung stellen.
Nämlich dann, wenn ein WLAN-Nutzer das geistige Eigentum anderer
verletzt, kann der Rechteinhaber von Ihnen als WLAN-Betreiber verlangen,
die betroffenen Inhalte für den WLAN-Nutzer zu sperren. Diese Sperrung
dürfen Rechteinhaber aber nur dann verlangen, soweit diese zumutbar und
verhältnismäßig sind. Oder auch, wenn es für den Rechteinhaber keine
andere Möglichkeit gibt, den Rechtsverstoß zu unterbinden.
WLAN im Ferienobjekt – so bieten Sie das sorglos Ihren Gästen an:
Laut
dem neuen Gesetz also haften, Sie als Anbieter eines WLAN-Netzwerkes
nicht mehr für dessen Nutzung, sondern überlassen die Verantwortung der
Person, die den Anschluss tatsächlich nutzt.
Doch bevor Sie Ihren
Gästen den Zugang zum Internet ermöglichen, sollten Sie ihn darauf
hinweisen, wie das Internet genutzt werden darf und welche Nutzung Sie
nicht dulden (z. B.
das Herunterladen von Filmen). Verzichten Sie aber bitte darauf, Ihren
Gästen Gerätschaften wie Computer oder Tablets direkt zur Verfügung zu
stellen. Beschränken Sie Ihr tun stattdessen lediglich die WLAN-Verbindung und Ihre Gäste sollen für die Nutzung des Internets, ihre eigenen mobilen Gerät,
wie Smartphones, Tablets oder Notebooks, selbst mitbringen. Zudem
empfehlen wir, dass Sie selbst ein separates WLAN-Netzwerk nutzen, um im
Ernstfall klar darlegen können, dass Sie keine Mitschuld tragen, sollte
der Gast illegal downloden. Um noch eindeutigere Grenzen zu ziehen, können Sie zusätzlich die Zugangsdaten für jeden Gast neu einstellen.
Auf Nummer sicher:
Damit Ihre Gäste aber gar nicht erst auf den Gedanken kommen, z. B. Filme oder Musik illegal herunterzuladen, können Sie auf Ihrem Fernseher Spotify oder Netflix direkt einrichten.
Zusammenfassung:
• Informieren Sie Ihre Gäste zu Mietbeginn über die Nutzungsbedingungen des WLANs
• Keine mobile Geräte zur Verfügung stellen, sondern ausschließlich die WLAN-Verbindung einrichten
• Nur Ihre Gäste das WLAN-Netzwerk nutzen lassen
• Das Zugangspasswort regelmäßig ändern (z. B. bei jeder neuen Vermietung)
• Netflix oder Amazon Prime auf dem Fernseher einrichten
• Spotify-Zugang für Musik anbieten
Mit
diesen Hinweisen sollten Sie dem Wunsch Ihrer Gäste nach einer guten
Internetverbindung nachkommen können, ohne sich über eventuelle illegale
Nutzung sorgen zu müssen.
Werden Sie jetzt Gastgeber:
https://www.urbanbnb.de/gastgeberlogin?lang=de
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