Den Vermieter beleidigt – fristlose Kündigung möglich?

                        Den Vermieter beleidigt – fristlose Kündigung möglich?


 

Es kommt hin und wieder vor, dass das Verhältnis zwischen dem Mieter einer Wohnung und dem Vermieter angespannt ist. Die Ursachen dafür können vielfältig sein und manchmal mehr und manchmal weniger verständlich. Ein Vermieter muss eine Beleidigung seines Mieters nicht hinnehmen, doch wann ist eine fristlose Kündigung des Mieters möglich?
 
Ob eine verbale Beleidigung des Vermieters durch den Mieter als Kündigungsgrund ausreicht, hängt davon ab, wie schwer eine Beleidigung wiegt. Letzteres ist natürlich auch Auffassungssache des jeweiligen Gerichts, der die näheren Umstände beleuchtet und auch, ob der Mieter sich für die verbale Entgleisung beim Vermieter entschuldigt.
 
„Sie sind ein Schwein“, rief z. B. ein Mieter nach Beendigung eines Gespräches seinem Vermieter hinterher. Das muss kein Vermieter hinnehmen. Verbale Beleidigungen stellen nach Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 17.02. 2014) eine so erheblich Verletzung des Mietverhältnisses dar, dass betroffene Vermieter auch zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt sind. Dies gelte auch dann, wenn wie im entschiedenen Fall keine erhebliche Provokation des Vermieters vorausgegangen sei.
 
"Fuck you". In einem anderen Fall hatten Mieter und Vermieter über einen längeren Zeitraum im Streit miteinander gelegen. Nachdem der Mieter im Treppenhaus gegenüber dem Verwalter den Ausdruck »fuck you« verwendet hatte, erklärte der Vermieter schließlich die Kündigung. Die Räumungsklage blieb aber ohne Erfolg. Was war passiert?
Die Begründung des Gerichts lautete: Die Äußerung des Mieters gegenüber dem Verwalter reichte dem Gericht für eine Kündigung nicht aus. Es kam zu der Auffassung, dass es sich um einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung in einer bereits sehr angespannten Situation sei. Und nach Auffassung der Richter seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses führen würde.
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