Veranstaltung- oder Messe-Absagen wegen Coronavirus: Wer zahlt fürs Storno?

Täglich zwingt der Coronavirus Veranstalter in die Knie. Immer mehr Großveranstaltungen werden abgesagt. Aber wer zahlt für das Storno?


Am Wochenende hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn dazu aufgerufen, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern abzusagen. Betroffen davon sind Konzerte, Fussballspiele, Messen, Stadtfeste, Märkte, Theater, Musicals etc.
Wenn sich das Coronavirus weiterhin so schnell verbreitet wie bisher, könnten Ende April sogar noch mehr Veranstaltungen betroffen sein als aktuell. Veranstalter und Besucher sind zunehmend verunsichert - auch, was die Kosten betrifft.
Beispiel Messe: Bleiben die Aussteller auf den Kosten sitzen?
Die kurzfristige Absage oder Verschiebung einer Messe hat für die Aussteller unangenehme Folgen. Der Messebau wurde bereits frühzeitig beauftragt, die Bahn- und Flugtickets für die eigenen Mitarbeiter sind gebucht und die Hotels reserviert. Die Frage ist: Was und wie lässt sich das nun rückabwickeln? Welche Stornokosten kommen auf die Aussteller zu? Muss der Messebauer bezahlt werden? Was ist mit den Unterkunftslbuchungen?
Wenn Sie als Veranstalter Ihre Veranstaltung, ein Konzert oder eine Messe absagen, muss zunächst ein grundsätzlicher Punkt geklärt werden:
Erfolgt die Absage der Veranstaltung aus Vorsicht aus Angst vor dem Coronavirus ab oder gibt es eine behördliche Anordnung, die Sie dazu zwingt?
Absage von Veranstaltungen aufgrund von behördlicher Anordnung und ‚Höhere Gewalt‘
Das örtliche Gesundheitsamt kann eine Veranstaltung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) absagen. Grundsätzlich müssen Sie dann Eintrittsgelder, Ticketpreise, Teilnahmegebühren, Standpreise und Ähnliches an die Teilnehmer zurückerstatten. Dabei handelt es sich dann um einen Fall der sog. „höheren Gewalt“.
Bei Fällen von „höherer Gewalt“ müssen Sie neben der grundsätzlichen Rückgewähr jedoch in der Regel keinen Schadensersatz leisten. Ein Gast kann in diesem Fall regelmäßig keinen Ersatz für schon gebuchte Hotel- oder Reisekosten verlangen. Auch Aussteller können dann keinen entgangenen Gewinn gegen Sie geltend machen, wenn Sie die Veranstaltung wegen einer behördlichen Anordnung absagen mussten. Hierbei sind allerdings die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen, aus denen sich ggf. Ansprüche ergeben können. Ob eine sog. „Höhere Gewalt-Klausel“ in Ihren AGB enthalten ist und für einen solchen Fall spezielle Regelungen enthält, muss im Einzelfall überprüft werden.
Daneben können Ihnen im Einzelfall ggf. Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand zustehen. Das Infektionsschutzgesetz schafft hier eine Anspruchsgrundlage, die im konkreten Fall zu prüfen ist.
Verschieben einer Veranstaltung wegen des Coronavirus als Lösung?
Wenn Sie die Möglichkeit haben, die geplante Veranstaltung auf ein anderes Datum zu verschieben, können die „alten“ Tickets ihre Gültigkeit behalten. Zwar kann der Aussteller oder der Besucher, wenn er am neuen Termin nicht kann oder will einen Erstattungsanspruch gegen Sie haben. Jedoch kann diese Vorgehensweise im Einzelfall wirtschaftlich und juristisch sinnvoller sein, als eine Absage.
Zahlt die Versicherung im Fall der Absage einer Veranstaltung wegen des Coronavirus?
Ob und wie viel Ihre Versicherung bei einer Absage der Veranstaltung zahlt, hängt maßgeblich von der Art der Versicherung und den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Hier sind die Einzelfallumstände maßgeblich. Haben Sie beispielsweise eine spezielle Ausfallversicherung abgeschlossen oder lediglich eine Veranstalterhaftpflichtversicherung?
Für Teilnehmer an Veranstaltungen - Können Teilnehmer Flug- oder Bahntickets sowie Hotelzimmer oder Ferienwohnung kostenfrei stornieren?
Ob eine Messe, ein Konzert etc. stattfindet oder nicht, hat keinen Einfluss auf Hotel- oder Ferienwohnungbuchungen und Bahn- oder Flugtickets. Denn der Zusammenhang ist zwar für den Buchenden klar - für das Hotel, die Bahn oder die Fluggesellschaft jedoch nicht automatisch nachvollziehbar. Es liegt zudem kein Fall der „Unmöglichkeit der Leistung“ vor. Reisende können schließlich ihre Reise antreten und das Zimmer auch ohne die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung nutzen.
Urbanbnb empfiehlt:
Selbstverständlich hat jeder das Recht, sein Zimmer oder Ferinwohnung zu stornieren, auch ohne Reiserücktrittsversicherung. Die Frage ist nur, wie teuer dies wird. Verbraucher sollten in diesem Fall wissen, dass bei Urlaubsbuchungen – übrigens ganz egal, ob diese online oder direkt vorgenommen wurden – nicht das gesetzlich reglementierte zweiwöchige Widerrufsrecht gilt. Grundsätzlich gilt für den Ablauf: Je später Verbraucher Ihre Reise stornieren, desto teurer wird es! Im Regelfall fallen ohne Reiserücktrittsversicherung also auf jeden Fall Gebühren an, wenn ein Urlaub storniert wird. 

Absage wegen höhere Gewalt - und das wäre im Fall von Krankheitsepidemien der Fall, ist über eine Stornoversicherung abgedeckt.

Daher empfehlen wir Ihnen nach Abschluss Ihrer Onlinebuchung bei uns die dort angebotene Reiserücktrittsversicherung mit abzuschliessen. Für kleines Geld sorglos buchen. 

So geht Bed&Breakfast - bei www.urbanbnb.de

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