Muss ich den Gast in meinem Gästezimmer oder Ferienwohnung anmelden?

Meldegesetz ändert sich für 2015 - Auswirkung für unsere ND-Gastgeber:

ND-Gastgeber benützen einen Vordruck von uns für die Erfassung der Gastdaten. Einfach bei Anreise anhand Ausweisdaten die Daten erfassen und Gast unterschreiben lassen. Inhaltlich beschränkt sich der Meldeschein einheitlich auf Ankunfts-/ Abreisedatum, Namen des Gastes, sein Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, Anschrift des Gastes, Anzahl der Mitreisenden und bei ausländischen Gästen die Ausweisnummer. Der Meldeschein ist so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person diesen einsehen kann. Er ist nur bestimmten Behörden (u.a. Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft etc.) auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das heisst, er muss nirgendswohin gesendet werden und in den vergangenen 18 Jahren, wo wir unser Geschäft mittlerweile machen, hat noch nie eine Polizeibehörde einen Meldeschein sehen wollen. Wichtig ist der Meldeschein eher daher dafür, das man die Ausweisdaten vom Gast hat, oftmals bei uns auch eine Firma bucht und somit der Mitarbeiter durch den Meldeschein mit in die Haftung genommen wird. Im übrigen wollen Sie als Gastgeber ja auch wissen, mit wem Sie es zu tun haben.

Was ändert sich nun?
Die Aufbewahrungsfrist wird nun bundeseinheitlich geregelt. Der Gastgeber hat die Meldescheine ab dem Tag der Anreise des Gastes ein Jahr lang aufzubewahren. Dann muss er sie innerhalb von drei Monaten vernichten. D.h. reist ein Gast am 1. Januar 2014 an, hat der Gastgeber dessen Meldeschein bis zum 1. Januar 2015 aufzubewahren und muss ihn bis zum 1. April 2013 vernichten.

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