Wie Sie die Spekulationssteuer beim Verkauf Ihrer Immobilie vermeiden - Tipp von urbanbnb




keine Spekulationssteuer für mitverkaufte Wohnungseinrichtung. Veräusserungsgewinn auf Inventar bleibt steuerfrei. Und wenn man den Wohnsitz auf die Immobilie anmeldet, dann auch. So spart man sich die Spekulationssteuer.

Wer als privater Immobilienbesitzer ein Haus oder eine Wohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft und auf diese Weise einen Gewinn erwirtschaftet, den verpflichtet der Fiskus zur Zahlung von Spekulationssteuer. Eine Ausnahme besteht, wenn der Besitzer innerhalb der letzten drei Jahre sein Haus selber bewohnt. In diesem Fall gilt Steuerbefreiung.

Im Falle eines Immobilienverkaufs verlangt der Fiskus, dass der Verkäufer bei der Einkommensteuerveranlagung die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis zu den steuerlichen Einkünften hinzurechnet. Das bedeutet, es erfolgt zum einen eine Versteuerung des Gewinns aus dem Veräußerungsgeschäft. Zum anderen ergeben sich höhere Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung und in der Folge ein höherer Prozentsatz auf alle anderen Einnahmen.

Spekulationssteuer lässt sich sparen?


Ja. Gerade wenn Sie bei urbanbnb Ihre möblierte Wohnung für Wohnen auf Zeit anbieten. Denn dann ist es zum Beispiel sinnvoll, den eigenen Wohnsitz auf diese Wohnung anzumelden, zumindest für 3 Jahre. Denn dann besteht Eigennutzung im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren und damit keine Spekulationssteuer.


Möbel:


Mitverkaufte Möbel - die bei Wohnen auf Zeit ja zur Erzielung der Mieteinnahmen beigetragen haben, sind ausgenommen von Spekulationssteuer. Denn dabei handelt es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs, da diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.

Daher sollte im Kaufvertrag die Möbel separat aufgelistet werden.

der Fall:

FG Münster, 03.08.2020 - Az: 5 K 2493/18 E:

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung, die er ab 2014 über eine Agentur vermietete. Im Streitjahr 2016 veräußerte er die Ferienwohnung, wobei im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 € für das Zubehör veranschlagt wurde.

Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, in den es den Teilbetrag von 45.000 € einbezog. Auch insoweit sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG eine zehnjährige Frist anzusetzen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung unterlägen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf das Inventar Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vorliege. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Satz 2 der Norm nehme allerdings Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.


Was gilt für geerbte Häuser?


In diesem Fällen berechnet sich die Spekulationsfrist nicht ab dem Tag des Erbfalls, sondern maßgeblich ist das Datum des Hauskaufs durch den Erblasser. Liegt das Datum mehr als zehn Jahre zurück, ist der Verkaufserlös aus dem Verkauf unabhängig vom Datum des Erbfalls steuerfrei.



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