Zweckentfremdungsverbot in Berlin - was ist erlaubt, was nicht in der Hauptstadt

Mal unabhängig wie man die Verbote der Berliner Politiker bewertet und ob dies wirklich Wohnraum für Berlin schafft - hier mal die Sachlage, was ist erlaubt, was nicht derzeit.

Wir gehen allerdings davon aus, das die Gerichte, spätestens in den nächsten Instanzen bzw. BGH das Gesetz für Berlin einkassieren werden, weil es schnell und schlampig gemacht ist. Mehr Unklarheiten und Streitpotenzial schafft und eher für den Wahlkampf und die Hotellobby gemacht wurde, statt es richtig zu machen. 




Frage 1:
Sind Ferienwohnung generell verboten?


Generell nicht, aber das Gesetz setzt die Hürden sehr hoch. Es verbietet bereits seit April 2014, die ganze Wohnung wiederholt tage- oder wochenweise gegen Entgelt als Ferienwohnung zu vermieten.Die Bezirksämter in Berlin gehen dabei von einer Frist von 28 Nächte aus, alles darunter soll dann ins Verbot fallen.

Das wurde aber diese Woche schon vom Verwaltungsgericht teilweise einkassiert. Wer eine Zweitwohnung in Berlin nutzt, kann diese demnach auch an Feriengäste vermieten. Die Behörden hätten Ausnahmegenehmigungen erteilen müssen, urteilte das Gericht. Dem Land Berlin ginge in diesen Fällen kein Wohnraum verloren, weil die Wohnungen dem Wohnungsmarkt gar nicht zur Verfügung stünden. "Schutzwürdige private Interessen gehen hier dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums vor", heißt es in der Urteilsbegründung.

Wenn Sie Ihre Wohnung nicht als Zweitwohnsitz nutzen, sondern selber in Berlin wohnen und hier zum Beispiel Ihr Eigentum in Form einer Einliegerwohnung als Ferienwohnung vergeben wollen, dann sollten Sie derzeit sicherheitshalber mindestens 1 Monat als Dauer bei der Mindestbuchungsdauer einstellen.

Wir von urbanbnb.de haben viele Firmengäste, die zum Beispiel einen Job neu antreten in Berlin und während der Probezeit von 2,3 Monate erstmal bei uns Wohnen auf Zeit buchen und dann nach der Probezeit sich etwas festes als Dauervermietung suchen. Daher haben Sie hier Gäste, die in der Regel dann sogar 4,5 Monat bleiben. Buchen also zuerst ein Monat und verlängern dann laufend weiter nach Bedarf.

Interessanterweise gibt es weitere Ausnahmen, die selbst von den Politiker erwähnt wurden:
Bei vorrangiges öffentliches Interesse. So sind etwa Ferienwohnungen in der Nähe der Charité, die regelmäßig an Angehörige von Patienten vermietet werden, weiterhin erlaubt. Zudem hat der Bezirk Mitte einige Ferienwohnungen in der Nähe von Berliner Clubs genehmigt, die laut Stadtrat Stephan von Dassel "zu klein, zu laut oder zu dunkel" seien, um dauerhaft darin zu wohnen.


Sie ersehen, die Politiker haben hier mal wieder schlampig gearbeitet, Gerichte fangen an, das Gesetz einzukassieren und die gleichen Politiker erlauben schon selbst Ausnahmen. In Anbetracht dessen das die Stadt Berlin selber 7500 Ferienwohnungen anbietet (7500!) wird klar, warum das Gesetz so ungenau geschrieben wurde.

Frage 2:
Kann ich einzelne Zimmer meiner Wohnung anbieten?

Laut der ursprünglichen Gesetzfassung war das nicht erlaubt. Der Senat hat hier aber nachgebessert und die sogenannte "50-Prozent-Regelung" erlassen. Wer in einer 2-Zimmer-Wohnung wohnt, darf also ein Zimmer untervermieten, wer in einer 4-Zimmer-Wohnung wohnt, zwei Zimmer. Das ist aber nur erlaubt, wenn man mehr als die Hälfte der Wohnung tatsächlich selber nutzt. 


Fazit:
Bei Gästezimmer in der Wohnung, wo Sie zu 50,1% nutzen - erlaubt.

Wohnungen, die Sie als Zweitwohnsitz in Berlin haben - erlaubt.
Andere Wohnungen - für längere Zeiträume (mindestens 1 Monat) erlaubt.

und wir gehen davon aus, das in naher Zukunft Gerichte alles wieder einkassieren, Wahlkampf dann vorbei ist und die Politiker besser sozialen Wohnungsbau fördern, statt Shoppingmalls und Hotelburgen und nicht mehr die Bürger gegeneinander aufhetzen.




Kommentare